30.08.2012

"Schäden sind versichert"

BZ-INTERVIEW mit Rechtsanwalt Stefan Flaig über Photovoltaikanlagen.

Im Gespräch mit dem Freiburger Rechtsanwalt Stefan Flaig, der auf Rechtsfragen zu erneuerbaren Energien spezialisiert ist, erfuhr BZ-Mitarbeiterin Julia Brümmer, dass vor der Installation einer Photovoltaikanlage einiges zu beachten ist.

BZ: Welche Verträge benötigt ein Solaranlagenbetreiber?

Flaig:
Derjenige, der auf seinem eigenen Haus eine Anlage installieren möchte, braucht allein einen guten Vertrag, mit dem er seine Interessen beispielsweise im Falle eines Mangels der Anlage durchsetzen kann. Was er nicht braucht, ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber. Der ist verpflichtet, die Anlage anzuschließen und darf den Abschluss eines Vertrags nicht zur Bedingung für einen Netzanschluss machen. Wenn so ein Vertrag dennoch unterschrieben wird, ist dieser sogar unwirksam.

BZ:
Welche Risiken bestehen beim gemeinschaftlichen Betrieb von Solaranlagen?

Flaig:
Wenn sich die Betreiber als GbR konstituieren, haftet jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Ratsam ist, durch eine Klausel die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, sodass nicht jeder einzelne haftet.BZ: Was muss der Betreiber einer Solaranlage berücksichtigen, wenn es um die Genehmigung der Installation geht?
Flaig: In Baden-Württemberg ist es so, dass Freiflächenanlagen einer Genehmigung unterliegen, Dachanlagen nicht. Bei der Dachanlage ist aber zu beachten, dass gerade in Altstadtgebieten der Denkmalschutz berücksichtigt werden und eine Genehmigung eingeholt werden muss.

BZ:
Schließen sich Denkmalschutz und Solaranlage generell aus?

Flaig:
Nein, im Prinzip sind das Einzelfallentscheidungen. Aber in vielen Fällen scheitert die Installation der Solaranlage am Denkmalschutz.

BZ:
Was können Betreiber tun, wenn Ertragserwartungen enttäuscht werden?

Flaig:
Hat der Installateur oder der Modulhersteller eine Garantie gegeben, in der er beispielsweise für zehn Jahre 90 Prozent der ursprünglichen Mindestleistung verspricht, dann haftet er aus diesem Versprechen, wenn die Module die Leistung nicht erreichen. Daneben unterliegt derjenige, der eine Photovoltaikanlage verkauft in der Regel der gesetzlichen Gewährleistungshaftung des Kaufrechts, falls die Anlage beispielsweise weniger Ertrag hat als vergleichbare Anlagen.

BZ:
Welche Möglichkeiten hat der Betreiber, wenn die Anlage Mängel aufweist?

Flaig:
Solange die Anlage nicht abgenommen wurde, bestehen Nachbesserungsrechte. Wenn nach Abnahme in der sogenannten Gewährleistungsphase Mängel auftreten, zum Beispiel bei Störungen im Modul selbst, dann greift die Gewährleistungspflicht, die beim Installateur oder beim Hersteller geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden kann.

BZ:
Wer haftet, wenn die Solaranlage Schäden verursacht?

Flaig:
Solche Schäden sind versichert. Im Dachnutzungsvertrag muss festgehalten werden, dass der Betreiber eine Versicherungspolice vorzulegen hat, damit Schäden, die durch eine solche Anlage entstehen, abgedeckt sind.

BZ:
Dächer können auch für die Installation einer Solaranlage gepachtet werden. Was muss ein solcher Betreiber beachten?

Flaig:
Er muss darauf achten, dass das Dach nicht sanierungsbedürftig ist. Er muss sich zusichern lassen, dass im Fall einer Sanierung, diese auf Kosten des Eigentümers erfolgt und der dadurch bedingte Ertragsausfall vom Dachverpächter erstattet wird.

BZ:
Was passiert, wenn der Eigentümer des Hauses, dessen Dach gepachtet wurde, wechselt?

Flaig:
Der Pächter muss im Dachnutzungsvertrag festgelegt haben, dass der neue Eigentümer für diesen Pachtvertrag entsprechend eintritt. Ein Eintrag ins Grundbuch, dass das Grundstück mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage belastet ist, schafft zusätzlich Absicherung.

Quelle: Badische Zeitung
Link: http://www.badische-zeitung.de/haus-garten-2/schaeden-sind-versichert--29667522.html

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