11.01.2016

Direktvermarktung ist für Photovoltaik ab 100 kW jetzt Pflicht

Seit 01.01. 2016 gilt die Direktvermarktung für Photovoltaikanlagen auch für Anlagen größer 100 KW Leistung. Für den Anlagenbetreiber nur 2 Punkte gegenüber dem alten System.
Ab 100 KW ist Direktvermarktung für Solarstrom jetzt Pflicht

2014 wurde die Pflicht zur Direktvermarktung für Photovoltaikanlagen mit über 500 KW Leistung eingeführt. Seit 01.01. 2016 gilt diese Regelung auch für Anlagen größer 100 KW Leistung. Im wesentlichen ändern sich für den Anlagenbetreiber aber nur 2 gegenüber dem alten System.

Bei der Direktvermarktung verkaufen Anlagenbetreiber ihren Solarstrom direkt an der Strombörse. Das geschieht in der Regel über entsprechende über Dienstleister. Damit hat die Photovoltaik in Deutschland die Komfortzone der einfachen EEG-Einspeisevergütung pro Kilowatt-peak bei Anlagengrößen jenseits der 100 Kilowatt-Grenze verlassen, zumindest theoretisch. 

In der Praxis erhalten Anlagenbetreiber auch in Zukunft eine garantierte Mindestsumme, die der theoretisch zu zahlenden Einspeisevergütung entspricht. Die Summe setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 
  1. Der Vergütung vom Direktvermarkter für den gelieferten Strom, errechnet aus dem durchschnittlichen Stromverkaufspreis an der Strombörse im Vormonat.
  2. Zusätzlich zahlt der Netzanbieter dem Anlagenbetreiber die Differenz zur EEG-Vergütung, die für die jeweilige Anlage gezahlt worden wäre, wenn die neue Regelung nicht in Kraft getreten wäre. 
Unterm Strich sind Betreiber neuer Anlagen in 2016 nicht schlechter gestellt, als Anlagenbetreiber älterer Anlagen. Die Managementprämie von 0,4 Cent pro kWh ist bei der verpflichtenden enthalten. 
Durch die neue Regelung ändern sich 2 wesentliche Punkte bei Neubau und Betrieb von PV-Anlagen größer 100 KW:
  • Die Anlage muss vom Netzbetreiber ferngesteuert werden können. Das verursacht Zusatzkosten bei der Technik.
  • Der Anlagenbetreiber braucht einen Dienstleister, der die Vermarktung seines Stroms übernimmt, der bezahlt werden muss. 
Wird der Strom über einen Dienstleister vermarktet, übernimmt dieser alle Risiken des Handelsgeschäftes. Zu prüfen ist vor Vertragsabschluss, ob der Direktvermarkter für den Fall der Insolvenz abgesichert ist, ob er mit zuverlässigen Wetterdaten und Ertragsprognosen arbeitet und ob er finanziell solvent ist. Manfred Gorgus