26.01.2016
KEV-Faktenblatt - Einmalvergütung und Eigenverbrauch
Wichtige Informationen rund um das Thema Einmalvergütung und Eigenverbrauch für kleine Photovoltaik-Anlagen in der SchweizVersion 4.1 vom 22. Januar 2016
Mit der Einmalvergütung (EIV) wurde 2014 ein neues Instrument für die Förderung von kleinen Photovoltaik-Anlagen eingeführt. Der Investor erhält insgesamt maximal 30 % der Investitionskosten einer Referenzanlage. Dies erfolgt durch einen einmali- gen Betrag, welcher nach Einreichung aller relevanten Unterlagen bei Swissgrid in- nert einiger Monate ausbezahlt wird. Die Auszahlung der Einmalvergütung unterliegt keinerlei Kontingentierung, sofern genügend Fördermittel zur Verfügung stehen*.
Massgebend für den Anspruch auf die verschiedenen Fördersysteme ist das Anmeldedatum für die KEV, die realisierte Anlagenleistung und das Inbetriebnahmedatum.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, ob Sie Anspruch auf die KEV bzw. die EIV haben oder sogar zwischen beiden wählen (WR) können:
Einmalvergütung oder KEV?
Aufgrund der grossen Nachfrage musste bereits kurz nach Einführung der KEV ein Bescheidstopp verfügt und eine Warteliste eingeführt werden. Die Situation verschärfte sich mit dem Anmeldeboom ab 2011 (Anstieg der Anmeldungen von 200 auf über 1000 pro Monat), welcher bis heute anhält.
Die Warteliste kann nur schrittweise abgebaut werden, da die Nachfrage deutlich grösser ist als die zur Verfügung stehenden Mittel. Ende Dezember 2015 befanden sich rund 36‘700 Anlagen auf der Warteliste, davon sind rund 35‘700 Photovoltaikanlagen (= 2‘000 MW Gesamtleistung). Weitere Informationen sind unter www.stiftung-kev.ch/berichte/eiv-cockpit erhältlich.
Wer heute eine Photovoltaik-Anlage für die KEV anmeldet, hat mit den aktuellen gesetzlichen Bedingungen kaum mehr realistische Chancen in die KEV-Förderung aufgenommen zu werden. Es gilt der Grundsatz: „Je später angemeldet, umso später die Aufnahme in die KEV.“ Dabei ist zu beachten, dass für bereits realisierte Anlagen die Jahre auf der Warteliste nicht vergütet werden.
Den Betreibern von Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und 29.9 kW wird des- halb empfohlen, sich nach der Inbetriebnahme der Anlage für die Einmalvergütung zu entscheiden. Dabei werden diese Anlagen mit rund 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage gefördert. Der Vorteil ist, dass der Betrag innert einiger Monate nach dem Zustellen der vollständigen Inbetriebnahmemeldung und des Wahlrecht- Formulars- ausbezahlt wird, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen*.
Diese Empfehlung gilt auch für Anlagen, die nach Dezember 2011 für die KEV angemeldet wurden.
*Für das erste Halbjahr 2016 stehen 50 Millionen Franken für die Auszahlung von Einmalvergütungen zur Verfügung. Dieses Geld ist an bereits realisierte Anlagen verpflichtet. Deshalb müssen Neuinbetriebnahmen mit längeren Auszahlungszeiten als bisher (mehr als 6 Monate) rechnen. Weitere 50 Millionen Franken können für die zweite Jahreshälfte freigegeben werden, sofern der Bundesrat im Juni die Anhebung des Netzzuschlags per 1.1.2017 auf 1.5 Rp./kWh beschliesst.
Die Einmalvergütung
1. Förderbeiträge und Auszahlungszeitpunkt
1.1 Wann sind die nächsten Anpassungen der Einmalvergütungen vorgesehen?
Für das Jahr 2016 sind keine Absenkungen vorgesehen. Die ab Oktober 2015 gülti- gen Förderbeiträge bleiben bis März 2017 unverändert.
1.2 Wie hoch ist der Förderbeitrag den ich für meine Anlage erhalte?
Die Vergütung setzt sich aus einem einmaligen Grundbeitrag pro Anlage und aus einem Leistungsbeitrag pro installierter kW-Leistung zusammen.
Dabei ist das Datum der Inbetriebnahme, die Grösse der Anlage (DC-Spitzenleistung) sowie die Kategorie (angebaut, integriert, freistehend) für die Berechnung der Vergütung massgebend.
Berechnung Gesamtbeitrag1:
Grundbeitrag + [Leistungsbeitrag * installierte Leistung (kW)]
Sie können sich unter folgendem Link die voraussichtliche Höhe der Einmalvergütung berechnen lassen: Tarifrechner EIV2
1.3 Wie erhalte ich die Einmalvergütung?
Um die Einmalvergütung zu erhalten, müssen Sie Ihr Projekt bei Swissgrid anmelden. Die Anmeldung zur Einmalvergütung erfolgt online über die gleiche Website wie zur KEV3. Das Anmeldeformular wird Ihnen nach Eingabe der Daten als PDF-Datei auf Ihre E-Mailadresse zugeschickt. Bitte drucken Sie diese aus und schicken Sie dieses unterschrieben auf dem Postweg an Swissgrid. Weitere Informationen finden Sie unter: Hinweise zur schnelleren Abwicklung der Einmalvergütung4.
Sobald Sie Ihre Anlage in Betrieb genommen und Swissgrid die vollständige Inbetriebnahmemeldung5 zugeschickt haben, wird die Einmalvergütung innert einiger Monaten ausbezahlt, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
1.4 Gibt es eine Warteliste für die Einmalvergütung?
Nein, eine eigentliche Warteliste wird für Einmalvergütungen nicht geführt. Die Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nach Eingangsdatum der vollständigen Inbetriebnahmemeldung.
Für das erste Halbjahr 2016 stehen 50 Millionen Franken für die Auszahlung von Einmalvergütungen zur Verfügung. Dieses Geld ist an bereits realisierte Anlagen verpflichtet. Deshalb müssen Neuinbetriebnahmen mit längeren Auszahlungszeiten als bisher (mehr als 6 Monate) rechnen. Weitere 50 Millionen Franken können für die zweite Jahreshälfte freigegeben werden, sofern der Bundesrat im Juni die Anhebung des Netzzuschlags per 1.1.2017 auf 1.5 Rp./kWh beschliesst.
1.5 Ich habe die Einmalvergütung bekommen, wem kann ich meinen Strom verkaufen?
Sie haben das Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion zeitgleich selber zu verbrauchen (Eigenverbrauch): Für jede selbst konsumierte Kilowattstunde können Sie als Betreiber einer EFH-Photovoltaik-Anlage rund 20 Rp. an Strombezugskosten sparen (Privathaushalt mit Tarif H4).
Die überschüssige Produktion können Sie auf dem Strommarkt verkaufen: Die Elektrizitätsunternehmen müssen den Strom zum marktorientierten Bezugspreis abnehmen (dieser Preis kann jährlich schwanken und beträgt derzeit im Durchschnitt 6-10 Rp./kWh).
Zusätzlich kann der ökologische Mehrwert (der Mehrwert der ökologischen Stromproduktion gegenüber konventionell generierter Elektrizität) an einen Elektrizitätsversorger oder an einer der zahlreichen Strombörsen verkauft werden.
1.6 Ich möchte meine Anlage erweitern. Bekomme ich dafür die Einmalvergütung?
Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen kann nur der Leistungsbeitrag entrichtet werden. Um von einem Leistungsbeitrag für eine Erweiterung profitieren zu können, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Die Erweiterung muss mindestens 2 kW gross sein. Die Gesamtleistung muss kleiner 30 kW sein.
Wurde für die ursprüngliche Anlage die EIV in Anspruch genommen, so kann für die Erweiterung (unter den vorgenannten Bedingungen) wiederum nur der Leistungsbeitrag der EIV ausbezahlt werden. Ein Wechsel der erweiterten Anlage in die KEV ist nicht mehr möglich. Umgekehrt kann für eine Erweiterung einer KEV-Anlage keine EIV ausbezahlt werden.
2. Integrierte Anlagen
2.1 Erhalte ich eine höhere Vergütung für eine integrierte Anlage?
Ja, wenn die Anlage in eine Baute integriert ist und neben der Stromproduktion zu- sätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dient (Dop- pelfunktion). Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert einzustufen. Das BFE hat diesbezüglich im März 2014 eine aktualisierte Richtlinie6 publiziert.
2.2 Ich möchte 2016 eine integrierte Anlage bauen. Welche Anforderungen müssen die Fotos erfüllen, die ich bei Swissgrid einreichen muss?
Die Fotos müssen den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 2.3 Anhang 1.2 der Energieverordnung vorliegt.
3. Ober- und Untergrenzen bei der Einmalvergütung
3.1 Gibt es eine Untergrenze beim Anrecht auf die Einmalvergütung?
Ja, Anlagen oder Erweiterungen mit einer Leistung unter 2 kW werden nicht unterstützt.
3.2 Ich möchte eine Anlage von 35 kW bauen. Kann ich nur 29 kW für die Ein- malvergütung anmelden und für die restlichen 6 kW auf die Förderung verzichten?
Nein, das ist nicht zugelassen. Nur Anlagen mit einer Gesamtleistung kleiner 30 kW sind für die Einmalvergütung zugelassen. Betreiber einer Anlage mit einer Leistung ab 30 kW können aber weiterhin von der KEV profitieren. Dabei ist die lange Warteliste zu berücksichtigen (siehe S.2).
3.3 Ich besitze bereits eine 30 kW Anlage und erhalte dafür die KEV. Für den Eigenverbrauch möchte ich die Anlage auf 50 kW erweitern. Kann ich dafür die Einmalvergütung bekommen?
Nein, das ist nicht möglich. Die zusätzliche 20 kW Anlage gilt als Erweiterung der KEV-Anlage. Die gesamte Anlage wird mit einem KEV-Mischsatz vergütet. Vorteil: Sie erhalten die neue Vergütung unverzüglich und müssen dafür nicht (wieder) jahrelang auf der Warteliste bleiben.
3.4 Die Einmalvergütungen werden bis zu einer Leistung von 30 kW gewährt. Welche Leistung ist gemeint?
Als Kriterium, ob eine Einmalvergütung gewährt werden kann, ist die normierte DC- Spitzenleistung des Solarstromgenerators entscheidend.
4. Diverses
4.1 Mein Nachbar hat 2014 auf seinem Haus bereits eine 20 kW-Anlage gebaut und dafür die Einmalvergütung erhalten. 2016 möchte auch ich eine 15 kW-An- lage bauen und von der Einmalvergütung profitieren. Beide Anlagen haben den gleichen Einspeisepunkt. Kann ich die Einmalvergütung erhalten?
Wenn sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken befinden, kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2015.
4.2 Muss ich meine Anlage vor dem Bau Swissgrid melden?
Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Anmeldung bei Swissgrid. Sie müssen jedoch keine Freigabe von Swissgrid abwarten, bevor Sie mit dem Bau beginnen. Bedingung für die Auszahlung ist die Einreichung sämtlicher notwendiger Inbetriebnahmeunterlagen. Die Auszahlung kann nur erfolgen, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
4.3 Meine Anlage funktioniert nicht (mehr). Muss ich die Einmalvergütung zurückzahlen?
Die Einmalvergütung kann durch Swissgrid zurückgefordert werden, wenn der Betrieb Ihrer Anlage nicht für mindestens 10 Jahre gewährleistet ist. Dies wird in der Energieverordnung geregelt (Ziff. 6.2 Anhang 1.8 der Energieverordnung).
1 Die Vergütungssätze sind inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen.
2 www.swissgrid.ch/eiv > Tarifrechner
3 https://www.guarantee-of-origin.ch/SwissForms/Default.aspx?language=DE
4 www.swissgrid.ch/eiv > Vergütung > “Hinweise zur schnelleren Abwicklung der EIV”
5 Diese umfasst bei der EIV auch die Ausübung des allfälligen Wahlrechts sowie die Zahlungsinformationen.
6 www.bfe.admin.ch/kev > Richtlinien > Richtlinie „Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)“
Ich habe weitere Fragen. An wen kann ich mich wenden? Fragen zum Fördersystem (Einmalvergütung oder KEV):
Website von Swissgrid – E-Mail: kev-hkn@swissgrid.ch, Telefon: +41 848 014 014
Fragen zum Bau einer Photovoltaik-Anlage:
Website von Swissolar – E-Mail: info@swissolar.ch
Generelle Informationen zur Solarenergie:
Website von EnergieSchweiz - www.energieschweiz.ch/solarenergie
Der Eigenverbrauch
Worum geht es beim Recht auf Eigenverbrauch?
Produzenten fossiler und erneuerbarer Energie haben das explizite Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion zeitgleich selber zu verbrauchen (Eigenverbrauch). Nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie wird als eingespeist behandelt und vergütet. Die Energieverordnung (EnV) sieht vor, dass die Produzenten dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitteilen müssen, wenn sie in den Eigenverbrauch oder (umgekehrt) zur Abrechnung der Nettoproduktion wechseln wollen. Die Details zum Eigenverbrauch wurden 2014 in einer Vollzugshilfe zum Eigenverbrauch vom BFE festgehalten (www.bfe.admin.ch/eigenverbrauch).
Die Energieflüsse im Falle von Eigenverbrauch sind hier grafisch dargestellt:
Nettoproduktion: Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) minus Eigenverbrauch der Anlage (Hilfsspeisung). Ein Zähler für die Nettoproduktion ist bei Anlagen > 30 kVA für die Herkunftsnachweise vorgeschrieben. Für kleinere Anlagen im Eigenverbrauch ist ein Nettoproduktionszähler nicht zwingend notwendig.
Überschuss: Nettoproduktion minus zeitgleicher Verbrauch des Endkunden. Entspricht der tatsächlichen physikalischen Einspeisung ins Netz.
Bezug: Verbrauch des Endkunden abzüglich der zeitgleichen Nettoproduktion. Entspricht dem tatsächlichen physikalischen Bezug aus dem Netz.
Brauche ich einen neuen Zähler, um vom Eigenverbrauch zu profitieren?
Damit der Eigenverbrauch richtig gemessen werden kann, sind Zähler der neuen Generation vorgeschrieben: Ein Zähler muss über separate Register für Einspeisung und für Bezug verfügen. Für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, ist es wichtig, zu kontrollieren, dass Ihr Zähler diese Anforderung erfüllt.
Ich besitze ein Mehrfamilienhaus, möchte darauf eine Photovoltaik-Anlage bauen und werde dafür die Einmalvergütung erhalten. Habe ich das Recht, die Elektrizität als Eigenverbrauch den Mietern zu verkaufen?
Ja, wenn die Mieter einverstanden sind, ist es möglich, die Option Eigenverbrauch auf Gebäudeebene anzubieten und die produzierte Elektrizität direkt den Mietern zu verkaufen. Gegenüber dem Netzbetreiber treten die Parteien (Anlagenbetreiber und Mieter) dann gemeinsam auf und kümmern sich um die interne Abrechnung unterei- nander. Damit ist das Bündelungsverbot gemäss Art. 11 StromVV für den Zugang zum freien Markt aber nicht aufgehoben: Der Stromverbrauch eines Mehrfamilienhauses oder eines Industrieparks darf nicht aufsummiert werden, um die Grenze von 100 MWh für den freien Marktzugang zu überschreiten, wohl aber zum gemeinsamen Eigenverbrauch. Die Kosten für die Umstellung des Mess-Systems gehen zu Lasten des Produzenten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Vollzugshilfe des BFE zum Eigenverbrauch (www.bfe.admin.ch/eigenverbrauch).
Ist der Eigenverbrauch mit den Fördersystemen (Einmalvergütung oder KEV) kompatibel?
Ja, der Eigenverbrauch kann sowohl mit der Einmalvergütung als auch mit der KEV kombiniert werden. Bei der KEV wird im Falle des Eigenverbrauchs lediglich die Überschussproduktion vergütet.